Satzung des

1.Meeresanglerverein Schwerin e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

 

1. Der erste Meeresanglerverein Schwerin e.V. (1. MAV Schwerin e.V.) hat seinen Sitz in Schwerin.
Der Verein ist beim Kreisgericht Schwerin unter der Nummer VR 865 im Vereinsregister     
eingetragen.
2.
Er gehört dem Landesanglerverband Mecklenburg / Vorpommern e.V. an.
3.
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
4. Zur Vertretung im Rechtsverkehr sind befugt:
1.      der Vorsitzende
2.      der Stellvertreter des Vorsitzenden

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

1. Der Verein ist eine reine, auf innere Verbundenheit und liebe zur Natur aufgebaute Organisation und
nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb  
gerichtet. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der  
Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein bezweckt:
1. waidgerechtes Meeresangeln
2.  körperliche Ertüchtigung im Sinne des Olympischen Gedankens
3. aktiven Umwelt- und Tierschutz im Meer und an den Küsten
4. Bekämpfung und Meldung an die zuständigen Stellen aller dem biologischen Gleichgewicht der Meere schädlichen Einflüsse
5. Information und Werbung über und für das Meeresangeln sowie den Umwelt- und Naturschutz
6. Schulung und Training der Vereinsmitglieder in allen Fragen und Arten des Meeresangelns nach den entsprechenden Gesetzen
7.  Zusammenarbeit mit allen das Meeresangeln förderlichen Institutionen
8. Verhaltensforschung und entsprechende Information über Art und Fang von Meerestieren     
9. Ausrichten von Veranstaltungen in allen Arten des Meeresangelns unter Beachtung der jeweiligen Gesetze und Regeln
10. Ausrichten von Übungstagen im Sinne der Sicherheit und der Beherrschung der Angelgeräte
Der Verein hält sich mit den ihm angeschlossenen Mitgliedern allen parteipolitischen, religiösen und rassistischen Bestrebungen fern.

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.

Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3. Mitglied des Vereins kann jeder Antragsteller werden, der sich dem Meeresangeln verbunden fühlt,
die Satzung des Vereins anerkennt und im Besitz eines gültigen Bundesfischereischeins ist. Er darf
nicht aus einem anderen Verein von Anglern ausgeschlossen worden sein; es sei denn, der 
ausschließende Verein ist mit einer Neuaufnahme einverstanden. Die Aufnahme erfolgt durch 
Beschluss des Vorstandes. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauch nicht
angegeben werden. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach Verpflichtung auf diese Satzung
und Aushändigung des Sportfisscherpasses wirksam. Der Sportfischerpass ist bei der Ausübung des
Angelsports ständig mitzuführen. Der Pass bleibt Eigentum des VDSF und ist beim Ausscheiden
zurück zugeben.
4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde und
Förderer Beziehungen zum Meeresangeln pflegen.
5.

Personen, die sich besonders um die Förderung des Meeresangelns oder des Vereins verdientgemacht

haben,können durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt 
werden.

 

§ 5

Beiträge und Gebühren

 

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages des 1. MAV Schwerin e.V. setzt die 
Jahresmitgliederversammlung fest.
2. Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist jeweils bis zum  
1. März des laufenden Kalenderjahres an den 1. MAV Schwerin e.V. zu entrichten. Bei Neueintritt
ist die Aufnahmegebühr  und der Beitrag für mindestens 6 Monate oder Anteilig bis zum Jahresende
sofort fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist an den 1. MAV Schwerin e.V. zu entrichten, der die 
Verwendung der Mittel eigenverantwortlich vornimmt.
3. Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird zwischen diesen und dem
Vorstand geregelt.
4. Von den Beiträgen befreit sind nur Ehrenmitglieder. 
5. Mitglieder die mit Beiträgen im Rückstand sind, werden mit Verwaltungskosten belastet.
 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben Anspruch darauf, daß der 1.MAV Schwerin e.V. ihre Interessen im Sinne  
seiner Satzung vertritt, ihre Belange unterstützt und ihnen auf Wunsch auch bei Verhandlungen über
ordnungsmäßige Anliegen hilft.
2. Die Mitglieder haben das Recht auf regelmäßige, umfassende und rechtzeitige Information über die 
verschiedenen Bereiche des Vereinsgeschehens und des Meeresangelns.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, sich an die Regeln der Satzung zu halten, die Beschlüsse und
Anordnungen des Vorstandes zu befolgen und den Vorstand bei seinen Maßnamen zu unterstützen.
4. Die Mitglieder haben die Gesetze, welche die Ausübung des Meeresangelns  sowie den Natur-, Tier-
und Umweltschutz betreffen zu beachten.
5. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, dem Ansehen des 1. MAV Schwerin e.V. 
zu schaden.
6. Bei der Ausübung des Meeresangelns sind faire, ethische und kameradschaftliche Grundsätze
einzuhalten.
7. Jedes Mitglied genießt durch den Verein Schutz in allen das Meeresangeln betreffenden
Angelegenheiten.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tot oder Ausschluss.
1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens
mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand mitgeteilt werden.
2. Bei Satzungsverstoß kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung  aus dem 1. MAV Schwerin e.V.
ausgeschlossen werden. Die Beitragspflicht bleibt in diesem Fall für das laufende Kalenderjahr 
bestehen.
3. Ausgeschiedene und rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch am
Vereinsvermögen.
4. Sind Verfahren wegen Verstoßes gegen die Satzung anhängig, so ruhen die Mitgliedsrechte.
 

 

§ 8

Verfahren beim Aussschluss eines Mitgliedes

 

1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet Vorstand mit der einfachen Mehrheit seiner 
Mitglieder.
2. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monates zu 
rechtfertigen.
3. Der Beschluss des Vorstandes ergeht schriftlich. Er ist mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen.

 

§ 9

Berufung gegen Ausschliessungsbeschluss

 

1. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes  ist das Rechtsmittel der Berufung an das 
Ehrengericht des 1. MAV Schwerin e.V. zulässig.
2. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Die Frist ist auch gewährt, wenn die Berufung innerhalb eines Monates beim Ehrengericht des 1. 
MAV Schwerin e.V. eingeht. Die Berufung ist innerhalb eines Monates zu Begründen.
3. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich dem
Ausschließungsbeschluss. Der Ausschluss kann dann von einem ordentlichen Gericht nicht mehr 
angefochten werden.
4. Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die Verfahrensordnung des 1. MAV Schwerin e.V.
Ehrengerichts.

 

§ 10

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 11

Vorstand

 

1.

Den Vorstand des Vereins bilden:

- der Vorsitzende
- der Stellvertreter des Vorsitzenden
- der Kassenwart
- der Schriftführer
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Auf 
der vorhergehenden Mitgliederversammlung sind die Kandidaten für die Vorstandswahl aufzustellen.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, wobei der Vorsitzende gesondert zu wählen ist. Eine 
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann der 
Vorstand für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl vornehmen, die der Bestätigung durch die 
nächste Jahresmitgliederversammlung bedarf.
3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er gibt unter Beachtung der gesetzlichen und 
satzungsmäßigen Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen 
die Richtlinien für die gesamte Leitung.
4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen, wie 
Reisekosten, Tage – und Übernachtungsgelder sind ihnen jedoch in angemessenen Rahmen zu 
erstatten.

 

§ 12

Vorstandssitzungen

 

1. Die Einladung zu den Vorstandsitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Eine Vorstandsitzung  
muss durch den Vorsitzenden einberufen werden, wenn dieses unter Angabe von Gründen von
mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die  
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
3. Mitglieder des Vorstandes, die von einer Beschlussfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung 
und Beschlussfassung nicht teilnehmen.

 

§ 13

Mitgliederversammlung

 

1. Im ersten Monat des Geschäftsjahres wird die Jahresmitgliederversammlung abgehalten. Ihr obliegt  
die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, sowie des Kassenprüfberichtes, die
Entlastung des Vorstandes, die Durchführung von Wahlen, die Feststellung des Haushaltsplanes, die 
Festsetzung der Beiträge und Gebühren sowie die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
2. Außer der Jahresmitgliederversammlung sind jährlich weitere Mitglieder-        versammlungen
durchzuführen. Die Einladungen ergehen schriftlich.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages 
beim Vorsitzenden einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn wenigstens
ein fünftel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
4. Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Nicht fristgemäß gestellt Anträge können nur behandelt werden, wenn alle 
Anwesenden damit einverstanden sind.
5. Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.  
Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins die Bestimmungen
der §§ 16 und 17 dieser Satzung maßgebend.
6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die über 18 Jahre alt sind.
 

 

§ 14

Kassenführung und – prüfung

 

1. Der Kassenwart ist verpflichtet alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu 
buchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung und Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind
vom Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Der Kassenwart ist für 
den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge verantwortlich.
2. Die Kasse ist am Schluss des Geschäftsjahres und auf Verlangen des Vorsitzenden auch vorher, von  
den Kassenprüfern, die von der Jahresmitgliederversammlung für das laufende Jahr gewählt werden,
zu prüfen. Die Kasse ist am Schluss des Geschäftsjahres und auf Verlangen des Vorsitzenden auch 
vorher, von den Kassenprüfern, die von der Jahresmitgliederversammlung für das laufende Jahr 
gewählt werden, zu prüfen.
3. Nach Ablauf des 1. Halbjahres legt der Kassenwart dem Vorstand einen Kassenzwischenbericht vor.
 

 

§ 15

Ehrengericht

 

1. Das Ehrengericht des Vereins besteht aus einem Obmann, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer. 
Die Wahl erfolgt durch die Jahresmitgliederversammlung auf drei Jahre in offener Abstimmung. Die
Mitglieder des Ehrengerichts dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Das Ehrengericht ist insbesondere zur Entscheidung über die nach den §§ 8 und 9 zulässigen
Einsprüche zuständig.
3. Die Einberufung des Ehrengerichts erfolgt durch den Obmann oder seinen Stellvertreter.
4. Das Ehrengericht ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Ehrengerichts, darunter der
Obmann oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher 
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Obmanns.
5. Am Ehrengerichtsverfahren darf als Obmann oder Beisitzer nicht teilnehmen, wer selbst an der
betreffenden Angelegenheit beteiligt ist oder mit dem Beteiligten verwandt oder verschwägert ist.

 

§ 16

Satzungsänderung

 

1. Satzungsänderungen können nur in einer Jahresmitgliederversammlung oder in einer 
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung 
stehen.
2. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
 

 

§ 17

Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung  über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden 
Stimmberechtigten erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen,
nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an den Landesanglerverband Mecklenburg / Vorpommern e.V.
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder Kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 18

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Hinterlegung beim Kreisgericht Schwerin in Kraft.
 

 

 

Schwerin, im Oktober 1994

 

______________________________

 

Satzungsänderung zur Satzung des 1. Meeresanglerverein Schwerin e.V.

 

§ 13 (Abs. 2)

 

Absatz streichen (Außer der Jahresmitgliederversammlung...) dafür setzen: Außer der Jahresmitgliederversammlung wird jedes Jahr im September eine weitere Mitgliederversammlung abgehalten. Die Einladungen ergehen schriftlich.

§ 13 (Abs. 7)

 

dazusetzen: Auf jeder Mitgliederversammlung wird von dem gewählten Schriftführer des Vereins ein Protokoll geführt, worin alle Anträge und gefassten Beschlüsse mit Stimmzettel protokolliert werden.

 

 

Datumsangabe  der  Satzungserrichtung  streichen:   (Schwerin  im  Oktober  1994) dafür  setzen: Schwerin,  den  28.10.1994

 

Die  Satzungsänderung  wurde  auf  der  außerordentlichen  Mitgliederversammlung am  12.04.1995  beschlossen.

 

 

 

__________________________

 

(c) 2004 Meeresangler-Schwerin

  

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