|
|
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|
|
1. |
Der
erste Meeresanglerverein Schwerin e.V. (1. MAV Schwerin e.V.) hat
seinen Sitz in Schwerin. |
|
|
Der Verein ist beim
Kreisgericht Schwerin unter der Nummer VR 865 im Vereinsregister
|
|
|
eingetragen. |
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|
Er
gehört dem Landesanglerverband Mecklenburg / Vorpommern e.V.
an. |
|
|
Der
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. |
| 4. |
Zur
Vertretung im Rechtsverkehr sind befugt: |
|
1.
der Vorsitzende |
|
2.
der Stellvertreter des Vorsitzenden
|
|
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| 1. |
Der Verein ist eine reine, auf innere Verbundenheit und liebe zur Natur
aufgebaute Organisation und |
|
|
|
|
nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb |
|
gerichtet. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der |
|
Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit. Mittel des Vereins dürfen
nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
|
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, |
|
oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 2. |
Der
Verein bezweckt: |
|
| 1. |
waidgerechtes
Meeresangeln |
| 2. |
körperliche
Ertüchtigung im Sinne des Olympischen Gedankens |
| 3. |
aktiven
Umwelt- und Tierschutz im Meer und an den Küsten |
| 4. |
Bekämpfung
und Meldung an die zuständigen Stellen aller dem
biologischen Gleichgewicht der Meere schädlichen Einflüsse |
| 5. |
Information
und Werbung über und für das Meeresangeln sowie den
Umwelt- und Naturschutz |
| 6. |
Schulung
und Training der Vereinsmitglieder in allen Fragen und
Arten des Meeresangelns nach den entsprechenden Gesetzen |
| 7. |
Zusammenarbeit
mit allen das Meeresangeln förderlichen Institutionen |
| 8. |
Verhaltensforschung
und entsprechende Information über Art und Fang von
Meerestieren |
| 9. |
Ausrichten
von Veranstaltungen in allen Arten des Meeresangelns
unter Beachtung der jeweiligen Gesetze und Regeln |
| 10. |
Ausrichten
von Übungstagen im Sinne der Sicherheit und der
Beherrschung der Angelgeräte |
|
Der
Verein hält sich mit den ihm angeschlossenen
Mitgliedern allen parteipolitischen, religiösen und
rassistischen Bestrebungen fern.
|
|
|
|
|
§
3 |
|
|
Geschäftsjahr
|
|
|
|
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
|
|
|
§
4 |
|
|
Mitgliedschaft
|
|
|
| 1. |
Der
Verein umfasst ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und
Ehrenmitglieder. |
| 2. |
Die
Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch
schriftlichen Antrag.
|
|
Minderjährige
bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. |
| 3. |
Mitglied
des Vereins kann jeder Antragsteller werden, der sich dem
Meeresangeln verbunden fühlt,
|
|
die
Satzung des Vereins anerkennt und im Besitz eines gültigen
Bundesfischereischeins ist. Er darf |
|
nicht
aus einem anderen Verein von Anglern ausgeschlossen worden sein;
es sei denn, der |
|
ausschließende
Verein ist mit einer Neuaufnahme einverstanden. Die Aufnahme
erfolgt durch |
|
Beschluss
des Vorstandes. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme
brauch nicht |
|
angegeben
werden. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach
Verpflichtung auf diese Satzung |
|
und
Aushändigung des Sportfisscherpasses wirksam. Der
Sportfischerpass ist bei der Ausübung des |
|
Angelsports
ständig mitzuführen. Der Pass bleibt Eigentum des VDSF und ist
beim Ausscheiden |
|
zurück
zugeben. |
| 4. |
Fördernde
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden,
die als Freunde und
|
|
Förderer
Beziehungen zum Meeresangeln pflegen. |
| 5. |
Personen, die sich besonders um die Förderung des Meeresangelns oder des Vereins verdientgemacht
|
|
haben,können durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt |
|
werden.
|
|
|
|
§
5 |
|
|
Beiträge
und Gebühren
|
|
|
| 1. |
Die
Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages des 1. MAV
Schwerin e.V. setzt die |
|
Jahresmitgliederversammlung
fest. |
| 2. |
Der
Beitrag ist eine Bringeschuld. Der Beitrag wird als
Jahresbeitrag erhoben und ist jeweils bis zum
|
|
1.
März des laufenden Kalenderjahres an den 1. MAV Schwerin e.V.
zu entrichten. Bei Neueintritt |
|
ist
die Aufnahmegebühr und
der Beitrag für mindestens 6 Monate oder Anteilig bis zum
Jahresende |
|
sofort
fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist an den 1. MAV Schwerin e.V. zu
entrichten, der die |
|
Verwendung
der Mittel eigenverantwortlich vornimmt. |
| 3. |
Die
Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträge
wird zwischen diesen und dem
|
|
Vorstand
geregelt. |
| 4. |
Von
den Beiträgen befreit sind nur Ehrenmitglieder. |
| 5. |
Mitglieder
die mit Beiträgen im Rückstand sind, werden mit
Verwaltungskosten belastet.
|
|
|
|
|
|
§
6 |
|
|
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
|
|
|
| 1. |
Die
Mitglieder haben Anspruch darauf, daß der 1.MAV Schwerin e.V.
ihre Interessen im Sinne |
|
seiner
Satzung vertritt, ihre Belange unterstützt und ihnen auf Wunsch
auch bei Verhandlungen über |
|
ordnungsmäßige
Anliegen hilft. |
| 2. |
Die
Mitglieder haben das Recht auf regelmäßige, umfassende und
rechtzeitige Information über die |
|
verschiedenen
Bereiche des Vereinsgeschehens und des Meeresangelns. |
| 3. |
Die
Mitglieder haben die Pflicht, sich an die Regeln der Satzung zu
halten, die Beschlüsse und
|
|
Anordnungen
des Vorstandes zu befolgen und den Vorstand bei seinen Maßnamen
zu unterstützen. |
| 4. |
Die
Mitglieder haben die Gesetze, welche die Ausübung des
Meeresangelns sowie
den Natur-, Tier-
|
|
und
Umweltschutz betreffen zu beachten. |
| 5. |
Die
Mitglieder haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, dem
Ansehen des 1. MAV Schwerin e.V. |
|
zu
schaden. |
| 6. |
Bei
der Ausübung des Meeresangelns sind faire, ethische und
kameradschaftliche Grundsätze
|
|
einzuhalten. |
| 7. |
Jedes
Mitglied genießt durch den Verein Schutz in allen das
Meeresangeln betreffenden
|
|
Angelegenheiten.
|
|
|
|
§
7 |
|
|
Beendigung
der Mitgliedschaft
|
|
|
|
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tot oder Ausschluss. |
| 1. |
Der
Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
zulässig und muss mindestens
|
|
mindestens
3 Monate vorher dem Vorstand mitgeteilt werden. |
| 2. |
Bei
Satzungsverstoß kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung
aus dem 1. MAV Schwerin e.V.
|
|
ausgeschlossen
werden. Die Beitragspflicht bleibt in diesem Fall für das
laufende Kalenderjahr |
|
bestehen. |
| 3. |
Ausgeschiedene
und rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen
Anspruch am
|
|
Vereinsvermögen. |
| 4. |
Sind
Verfahren wegen Verstoßes gegen die Satzung anhängig, so ruhen
die Mitgliedsrechte.
|
|
|
|
|
|
§
8 |
|
|
Verfahren
beim Aussschluss eines Mitgliedes
|
|
|
| 1. |
Über
den Ausschluss eines Mitgliedes befindet Vorstand mit der
einfachen Mehrheit seiner |
|
Mitglieder. |
| 2. |
Vor
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
innerhalb eines Monates zu |
|
rechtfertigen. |
| 3. |
Der
Beschluss des Vorstandes ergeht schriftlich. Er ist mit Gründen
und einer Rechtsmittelbelehrung
|
|
zu
versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein
zuzustellen.
|
|
|
|
§
9 |
|
|
Berufung
gegen Ausschliessungsbeschluss
|
|
|
| 1. |
Gegen
den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
ist das Rechtsmittel der Berufung an das |
|
Ehrengericht
des 1. MAV Schwerin e.V. zulässig. |
| 2. |
Die
Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des
Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
|
|
Die
Frist ist auch gewährt, wenn die Berufung innerhalb eines
Monates beim Ehrengericht des 1. |
|
MAV
Schwerin e.V. eingeht. Die Berufung ist innerhalb eines Monates
zu Begründen. |
| 3. |
Macht
das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, so
unterwirft er sich dem
|
|
Ausschließungsbeschluss.
Der Ausschluss kann dann von einem ordentlichen Gericht nicht
mehr |
|
angefochten
werden. |
| 4. |
Einzelheiten
des Berufungsverfahrens regelt die Verfahrensordnung des 1. MAV
Schwerin e.V.
|
|
Ehrengerichts.
|
|
|
|
§
10 |
|
|
Organe
des Vereins
|
|
|
|
Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
|
|
|
|
11 |
|
|
Vorstand
|
|
|
| 1. |
Den
Vorstand des Vereins bilden:
|
|
-
der Vorsitzende |
|
-
der Stellvertreter des Vorsitzenden |
|
-
der Kassenwart |
|
-
der Schriftführer |
| 2. |
Die
Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung
jeweils für ein Jahr gewählt. Auf
|
|
der
vorhergehenden Mitgliederversammlung sind die Kandidaten für
die Vorstandswahl aufzustellen. |
|
Die
Wahl erfolgt durch Stimmzettel, wobei der Vorsitzende gesondert
zu wählen ist. Eine |
|
Wiederwahl
ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der
Wahlzeit aus, so kann der |
|
Vorstand
für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl vornehmen, die der
Bestätigung durch die |
|
nächste
Jahresmitgliederversammlung bedarf. |
| 3. |
Dem
Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er gibt unter Beachtung
der gesetzlichen und |
|
satzungsmäßigen
Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen |
|
die
Richtlinien für die gesamte Leitung. |
| 4. |
Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Bare Auslagen, wie |
|
Reisekosten,
Tage – und Übernachtungsgelder sind ihnen jedoch in
angemessenen Rahmen zu |
|
erstatten.
|
|
|
|
§
12 |
|
|
Vorstandssitzungen
|
|
|
| 1. |
Die
Einladung zu den Vorstandsitzungen erfolgt durch den
Vorsitzenden. Eine Vorstandsitzung |
|
muss
durch den Vorsitzenden einberufen werden, wenn dieses unter
Angabe von Gründen von |
|
mindestens
zwei Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird. |
| 2. |
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Die |
|
Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die |
|
Stimme
des Vorsitzenden. |
| 3. |
Mitglieder
des Vorstandes, die von einer Beschlussfassung betroffen sind, dürfen
an der Beratung |
|
und
Beschlussfassung nicht teilnehmen.
|
|
|
|
§
13 |
|
|
Mitgliederversammlung
|
|
|
| 1. |
Im
ersten Monat des Geschäftsjahres wird die
Jahresmitgliederversammlung abgehalten. Ihr obliegt |
|
die
Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes,
sowie des Kassenprüfberichtes, die |
|
Entlastung
des Vorstandes, die Durchführung von Wahlen, die Feststellung
des Haushaltsplanes, die |
|
Festsetzung
der Beiträge und Gebühren sowie die Beschlussfassung über
gestellte Anträge. |
| 2. |
Außer der Jahresmitgliederversammlung sind jährlich weitere
Mitglieder-
versammlungen
|
|
durchzuführen. Die Einladungen ergehen schriftlich. |
| 3. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 14
Tage nach Eingang des Antrages
|
|
beim Vorsitzenden einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig
erachtet oder wenn wenigstens |
|
ein fünftel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangt. |
| 4. |
Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand
|
|
einzureichen. Nicht fristgemäß gestellt Anträge können nur
behandelt werden, wenn alle |
|
Anwesenden damit einverstanden sind. |
| 5. |
Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlussfähig.
|
|
Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag |
|
als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder Auflösung
des Vereins die Bestimmungen |
|
der §§ 16 und 17 dieser Satzung maßgebend. |
| 6. |
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und
Ehrenmitglieder, die über 18 Jahre alt sind.
|
|
|
|
|
|
|
§
14 |
|
|
Kassenführung
und – prüfung
|
|
|
| 1. |
Der
Kassenwart ist verpflichtet alle Einnahmen und Ausgaben getrennt
nach Belegen laufend zu
|
|
buchen.
Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung und Zahltag
ersichtlich sein. Zahlungen sind |
|
vom
Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen
sind. Der Kassenwart ist für |
|
den
ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge verantwortlich. |
| 2. |
Die
Kasse ist am Schluss des Geschäftsjahres und auf Verlangen des
Vorsitzenden auch vorher, von |
|
den
Kassenprüfern, die von der Jahresmitgliederversammlung für das
laufende Jahr gewählt werden, |
|
zu
prüfen. Die Kasse ist am Schluss des Geschäftsjahres und auf
Verlangen des Vorsitzenden auch |
|
vorher,
von den Kassenprüfern, die von der Jahresmitgliederversammlung
für das laufende Jahr |
|
gewählt
werden, zu prüfen. |
| 3. |
Nach Ablauf des 1. Halbjahres legt der Kassenwart dem Vorstand einen
Kassenzwischenbericht vor.
|
|
|
|
|
|
§
15 |
|
|
Ehrengericht
|
|
|
| 1. |
Das Ehrengericht des Vereins besteht aus einem Obmann, seinem
Stellvertreter und einem Beisitzer.
|
|
Die Wahl erfolgt durch die Jahresmitgliederversammlung auf drei
Jahre in offener Abstimmung. Die |
|
Mitglieder des Ehrengerichts dürfen nicht dem Vorstand angehören. |
| 2. |
Das Ehrengericht ist insbesondere zur Entscheidung über die nach
den §§ 8 und 9 zulässigen
|
|
Einsprüche zuständig. |
| 3. |
Die Einberufung des Ehrengerichts erfolgt durch den Obmann oder
seinen Stellvertreter.
|
| 4. |
Das Ehrengericht ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder
des Ehrengerichts, darunter der
|
|
Obmann oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse
werden mit einfacher |
|
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des amtierenden Obmanns. |
| 5. |
Am Ehrengerichtsverfahren darf als Obmann oder Beisitzer nicht
teilnehmen, wer selbst an der
|
|
betreffenden Angelegenheit beteiligt ist oder mit dem Beteiligten
verwandt oder verschwägert ist.
|
|
|
|
§
16 |
|
|
Satzungsänderung
|
|
|
| 1. |
Satzungsänderungen
können nur in einer Jahresmitgliederversammlung oder in
einer |
|
außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie auf der
Tagesordnung |
|
stehen. |
| 2. |
Diese
Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei dritteln der
anwesenden Stimmberechtigten.
|
|
|
|
|
|
§
17 |
|
|
Auflösung
|
|
|
| 1. |
Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem
Zweck einberufenen
|
|
außerordentlichen
Mitgliederversammlung. |
| 2. |
Zur
Beschlussfassung über
die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden |
|
Stimmberechtigten
erforderlich. |
| 3. |
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen, |
|
nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an den Landesanglerverband
Mecklenburg / Vorpommern e.V. |
|
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder Kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
|
|
|
|
18 |
|
|
Inkrafttreten
|
|
|
|
Diese
Satzung tritt mit ihrer Hinterlegung beim Kreisgericht Schwerin
in Kraft. |
|
|
Schwerin,
im Oktober 1994
|
|
|
|
______________________________
|
|
|
Satzungsänderung
zur Satzung des 1. Meeresanglerverein Schwerin e.V.
|
|
|
§
13 (Abs. 2)
|
|
|
Absatz
streichen (Außer der Jahresmitgliederversammlung...) dafür setzen:
Außer der Jahresmitgliederversammlung wird jedes Jahr im September eine
weitere Mitgliederversammlung abgehalten. Die Einladungen ergehen
schriftlich.
|
|
|
§
13 (Abs. 7)
|
|
|
dazusetzen:
Auf jeder Mitgliederversammlung wird von dem gewählten Schriftführer
des Vereins ein Protokoll geführt, worin alle Anträge und gefassten
Beschlüsse mit Stimmzettel protokolliert werden.
|
|
|
Datumsangabe
der Satzungserrichtung
streichen:
(Schwerin im
Oktober 1994)
dafür
setzen: Schwerin, den
28.10.1994
|
|
|
Die
Satzungsänderung wurde
auf der
außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 12.04.1995
beschlossen.
|
|
|
__________________________
|
|
|
|
|