Gesetze und Verordnungen über die Fischerei in Mecklenburg/Vorpommern

 

Auf dieser Seite möchte ich ein wenig Einblick in die Gesetzgebung des Landes Mecklenburg/Vorpommern geben. Ich werde hier Auszüge aus dem Fischereigesetz, dem Fischereischeingesetz, der Küstenfischereiordnung und weiterer Bestimmungen unseres Landes zitieren. Auszüge deshalb weil in den Bestimmungen auch einiges für die Berufsfischerei und Nebenerwerbsfischerei geschrieben steht was uns als Angler doch weniger Interessiert. Weiterhin werde ich hauptsächlich auf die Bestimmungen für die Küstengewässer eingehen. Für weitere Informationen zu Paragraphen die hier nicht mit aufgeführt sind stehe ich gerne zur Verfügung. Auch diese Seite wird ständig aktualisiert und erweitert. 

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Das wichtigste gleich am Anfang: In Mecklenburg-Vorpommern benötigt jeder Angler der seinem Hobby in der Ostsee nachgehen möchte zusätzlich zu seinem Fischereischein eine Extra Ostseeangelerlaubnis für unser Land. Diese gibt es als Jahres-, Wochen- und Tageskarte.

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Fischereigesetz für das Land Mecklenburg/Vorpommern (FischG M-V)

Küstenfischereiordnung (KüFO)

Binnenfischereiordnung (BiFO)

Fischereischeinverordnung ( FSchVO M-V)

Fischereischeinprüfungsverordnung - (FSchPrVO M-V)

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Fischereigesetz für das Land Mecklenburg/Vorpommern 

(Fischereigesetz - FischG M-V) vom 13. April 2005

 

1. Abschnitt / Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden die § 3 Abs. 2, §§ 6 bis 12, 21, 22 Abs. 1 Nr. 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie 26 Abs. 1 Nr. 5 bis 14, 23 bis 29, Abs. 2 und 3 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden.

(2) Küstengewässer sind die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.

(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.

(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird.

(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, deren Wasser abgelassen werden kann. Sie sind Teil der ordnungsgemäßen Fischwirtschaft.

 

§ 2 Fischereibefugnis

Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer

1. Fischereiberechtigter oder Inhaber einer Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 ist und
2. einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.

 

2. Abschnitt / Fischereirecht

§ 3 Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht umfasst

1. das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen und
2. das Recht der Rohrwerbung.

(2) Fische im Sinne des Gesetzes sind Fische, zehnfüßige Krebse, Neunaugen und lebende Muscheln.

(3) Hege beinhaltet alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume.

(4) Zum heimischen Fischbestand gehört jede wildlebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in Mecklenburg-Vorpommern hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt. Als heimisch gilt eine wildlebende Fischart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Fische der betreffenden Art hier in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten.

 

§ 4 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht

(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter Inhaber ist (selbstständiges Fischereirecht).

(2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu, sofern nicht Dritte selbstständige Fischereirechte innehaben.

(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes.

(4) Fischereiausübungsberechtigte sind die Fischereiberechtigten und die Inhaber einer Fischereierlaubnis.

 

§ 5 Fischereipacht und Übertragung selbstständiger Fischereirechte

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen.

(2) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Fischereipachtvertrages regelt die obere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

(3) Auf den Fischereipachtvertrag sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

§ 6 Fischereierlaubnis

Wer in einem Gewässer, in dem er nicht fischereiberechtigt ist, die Fischerei ausübt, muss eine vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis bei sich führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen.

 

3. Abschnitt / Fischereischein und Fischereiabgabe

§ 7 Fischereischein

(1) Wer die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2 .

(2) Die Erlaubnis wird durch einen Fischereischein erteilt. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen.

(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller das zehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. er eine Fischereischeinprüfung nach § 8 abgelegt hat oder von ihr befreit ist und
3. keine Versagungsgründe vorliegen.

(4) Der Fischereischein ist zu versagen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig verurteilt worden ist.

(5) Der Fischereischein kann versagt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden ist.

(6) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Versagung rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten.

(7) Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert sind, sind von der Fischereischeinpflicht befreit, wenn sie unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung oder das amtsärztliche Attest ist beim Angeln mitzuführen.

(8) Fischereischeine, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland von einer staatlichen Stelle erteilt oder staatlich anerkannt sind, stehen dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleich, solange sie gültig sind und der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat.

 

§ 8 Fischereischeinprüfung

(1) Durch die Fischereischeinprüfung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Fischkunde, der Hege der Fischbestände, der Pflege der Gewässer, der Fanggeräte und ihres Gebrauchs sowie über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, verfügt.

(2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit, wer

1. über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt oder über eine gleichwertige Berufsausbildung verfügt oder sich in einer
2. Ausbildung zum Fischwirt oder in einer gleichwertigen Ausbildung befindet oder
über eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt.

(3)  Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen regeln.

 

§ 9 Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer

1. einen staatlich erteilten oder anerkannten Fischereischein eines anderen Bundeslandes oder Staates besitzt, eine Abgabepflicht in
  diesem Bundesland erfüllt und seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat oder
2. der Fischereischeinpflicht nicht unterliegt oder nach § 7 Abs. 7 Satz 1 von ihr befreit ist.

(2) Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt mindestens sechs und höchstens 25 Euro. Der Nachweis über die Entrichtung erfolgt durch Einkleben einer Fischereiabgabemarke des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den Fischereischein.

(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu. Die oberste Fischereibehörde verwendet das Aufkommen aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss vorrangig zur Förderung der Fischerei und zum Schutz und zur Pflege der Gewässer.

 

§ 10 Rechtsvorschriften zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe

(1) Die oberste Fischereibehörde erlässt Rechtsverordnungen über

1. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Erteilung, Entziehung und Registrierung der Fischereischeine,
2. Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht und der Pflicht zur Fischereischeinprüfung, insbesondere aus wissenschaftlichen
  Gründen oder zur Einführung von Touristen-Fischereischeinen, deren Gültigkeit auf 28 hintereinander liegende Tage zu
  begrenzen ist,
3. das Muster des Fischereischeins und
4. die Höhe der Fischereiabgabe, die Zuständigkeit und das Verfahren zu ihrer Erhebung sowie Regelungen zum Nachweis ihrer
  Entrichtung.

(2) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Rechtsverordnung, in der sie die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete und die Prüfungsgebühren für die Fischereischeinprüfung festlegt.

 

4. Abschnitt / Fischereiausübung

§ 11 Verwendung und Mitführen von Fanggeräten

(1) Die Fischerei darf, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, nur mit der Handangel oder der Köderfischsenke ausgeübt werden. Eine Köderfischsenke im Sinne des Gesetzes ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 Meter mal 1,20 Meter.

(2) Zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten ist befugt, wer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt, über eine gleichwertige Berufsausbildung oder über eine fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt oder als Auszubildender oder Gehilfe eines Fischwirtes die Fischerei zusammen mit diesem ausübt. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen dann zulassen, wenn die Verwendung anderer Fanggeräte für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.

Bei der Ausübung der Elektrofischerei ist eine gültige Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins des Verbandes Deutscher Elektroingenieure über die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Gerätes mitzuführen.

(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen regeln.

(4) Das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an und auf einem Gewässer gilt als Ausübung der Fischerei.

 

§ 12 Verbote

(1) Es ist verboten, bei der Fischerei

1. Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte
  mit Ausnahme von Angelhaken,
2. Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe,
3. betäubende Mittel und Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei oder
4. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften,

anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer fangbereit mitzuführen. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke zulassen.

(2) Verboten sind ferner

1. die Durchführung von Wettfischveranstaltungen sowie
2. die Verwendung lebender Köderfische.

Wettfischveranstaltung ist jede Veranstaltung, die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete beste Fangergebnis erzielt, und nicht auf die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische oder auf die Hege gerichtet ist. Als sinnvolle Verwertung zählt insbesondere die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter oder als Köderfisch. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 kann die obere Fischereibehörde auf Antrag zulassen, wenn es für die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist.

(3) Das Aussetzen von Fischen zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel ist nur zulässig, wenn eine artgerechte Haltung gewährleistet ist. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer artgerechten Haltung festlegen.

 

§ 13 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten

(1) Die Fischerei darf in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Rahmen des jeweiligen Schutzzwecks ausgeübt werden.

(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.

 

§ 14 Kennzeichnung und Registrierung

(1) Mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken sind Fanggeräte so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind.

(2) In Küstengewässern sind Fischereifahrzeuge und Fischbehälter so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist. Die Registrierung der Fischereifahrzeuge und die Zuteilung des Kennzeichens erfolgt durch die obere Fischereibehörde.

 

§ 15 Fischereibezirke

(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären.

(2) Gibt es in einem Fischereibezirk mehrere Fischereiberechtigte, die sich nicht über Hegemaßnahmen verständigen können, kann die obere Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen treffen.

 

§ 16 Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sind befugt, mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile. Campingplätze dürfen betreten werden, soweit der gewöhnliche Betrieb dies zulässt und eine Störung des Betriebsablaufs nicht zu besorgen ist. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden.

(2) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts nach Absatz 1 verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.

 

§ 17 Fischerei auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer zeitweilig über seine Ufer, so sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an den überfluteten Grundstücken vermieden werden.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

5. Abschnitt / Schutz der Fischbestände und der Fischerei

§ 18 Schonbezirke

(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:

1. Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke) und
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische dienen.

(2) In der Rechtsverordnung können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden.

(3) Schonbezirke sind von der oberen Fischereibehörde durch Zeichen oder Tonnen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und der Grundstücke in Ufernähe sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

 

§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen

Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten das Eindringen von Fischen durch geeignete Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu verhindern. Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht der für sie erforderliche Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Fischbestände, hat der nach Satz 1 Verpflichtete an die Fischereiberechtigten einen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.

 

§ 20 Fischwechsel und Fischwege

(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Wer in einem Gewässer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich behindern, errichtet oder erheblich verändert, hat auf seine Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anzulegen, zu unterhalten und ganzjährig offen und betriebsfähig zu halten. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Sperre nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind oder die Maßnahme der Renaturierung dient.

 

§ 21 Ablassen von Gewässern

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Die Fischereiberechtigten und die obere Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 22 Rechtsvorschriften zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

(1) Die oberste Fischereibehörde kann aus Gründen des Artenschutzes, zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei Rechtsverordnungen erlassen über:

1. Fang- und Störungsverbote, die Schonzeiten der Fische, die Länge, die Fische zum Zeitpunkt des Fangs mindestens aufweisen
  müssen, sowie den Schutz der Fischnährtiere,
2. Verbote und Beschränkungen der Fischerei, die Handhabung und den Einsatz ständiger Fischereivorrichtungen sowie die
  Verhinderung gegenseitiger Störungen bei der Fischerei,
3. die Art und Anzahl, die Beschaffenheit, die räumliche und zeitliche Verteilung von Fanggeräten und Hältervorrichtungen sowie
  die Art der Fangmethoden,
4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fisch- und Pflanzenarten,
5. die Kennzeichnung und Registrierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fischbehältern sowie die zulässigen
  Anlandehäfen,
6. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen verhindern sollen und
7. die Anzeigepflicht über Art und Umfang von Fischbesatzmaßnahmen und Fischfängen (Fischereistatistik).

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch aus Gründen des Artenschutzes erlassen werden, ergehen sie im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

 

6. Abschnitt / Fischereiverwaltung

§ 23 Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei.

(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Fischerei.

 

§ 24 Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.

(2) Fischereiaufseher sind

1. Bedienstete der oberen Fischereibehörde und
2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.

(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag geeignete Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sind, als ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen, sofern keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Sie unterliegen der Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

 

§ 25 /Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher

(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Fischbestände dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Fischereiaufseher berechtigt,

1. Grundstücke oder Grundstücksteile, auch wenn sie eingefriedet sind, zu betreten und Gewässer, soweit sie nicht besonders
  geschützt sind, auch mit Motorkraft zu befahren,
2. Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu kontrollieren und dabei zu betreten,
3. ausliegende Fanggeräte und Fischbehälter zu überprüfen und
4. die Führer von Wasserfahrzeugen aufzufordern, ihre Fahrzeuge anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, die Fischereiaufseher an Bord
  zu lassen oder einen bestimmten Hafen anzulaufen.

(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit

1. die Fischereierlaubnis sowie den Fischereischein zur Prüfung auszuhändigen,
2. mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter sowie gefangene Fische zur Prüfung vorzulegen
  und
3. ihre Personalien anzugeben und durch den Personalausweis oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren durch ein anderes Dokument zu
  belegen.

(4) Die Fischereiaufseher sind befugt, Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und Fischereizubehör von Personen,

1. die unberechtigt fischen,
2. die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit fangbereitem Fanggerät angetroffen
  werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung).

(5) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.

(6) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer Befugnisse ihren Dienstausweis vorzuzeigen.

(7) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten fischereibetriebliche Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung oder Mitteilung.

(8) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

 

7. Abschnitt / Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 seiner Pflicht zur Hege gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages der oberen Fischereibehörde nicht
  innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzeigt,
3. entgegen § 6 die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis nicht bei sich führt und nicht einen
  Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 ohne behördliche Erlaubnis die Fischerei ausübt und nicht einen Fischereiausübungsberechtigten bei der
  gewerblichen Fischerei unterstützt,
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 den Fischereischein bei der Ausübung der Fischerei nicht mitführt,
6. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 keinen Nachweis nach § 7 Abs. 7 Satz 1 beim Angeln mitführt,
7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Fischerei ausübt, ohne eine gültige Fischereiabgabemarke in den Fischereischein eingeklebt zu haben
  oder nach § 9 Abs. 1 Satz 2 von der Abgabe befreit zu sein,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die Fischerei mit anderen Fanggeräten als der Handangel oder der Köderfischsenke ausübt, ohne nach
  § 11 Abs. 2 hierzu befugt zu sein,
9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Fischerei Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit
  feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken anwendet oder an oder auf einem
  Gewässer einsatzbereit mitführt,
10. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei der Fischerei Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe anwendet oder an oder auf einem
  Gewässer einsatzbereit mitführt,
11. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Fischerei betäubende Mittel oder Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei
  anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bei der Fischerei Mittel oder Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anwendet oder an
  oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
13. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Wettfischveranstaltung durchführt oder an einer Wettfischveranstaltung teilnimmt,
14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lebende Köderfische verwendet,
15. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fische zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel aussetzt, ohne dass eine artgerechte Haltung
  gewährleistet ist,
16. entgegen § 14 Abs. 1 Fanggeräte mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer
  sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind,
17. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 in Küstengewässern Fischereifahrzeuge oder Fischbehälter nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer
  zweifelsfrei feststellbar ist,
18. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln oder Bauwerke betritt oder die Zuwege benutzt,
  soweit es nicht zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist,
19. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 Gebäude, gewerbliche Anlagen oder zum unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich gehörende
  eingefriedete Grundstücksteile betritt,
20. entgegen § 19 Satz 1 das Eindringen von Fischen nicht durch geeignete Vorrichtungen verhindert,^
21. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Fischfangvorrichtungen so errichtet, dass sie den Fischwechsel erheblich beeinträchtigen,
22. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Vorrichtungen so errichtet, dass sie ein Gewässer über die Hälfte seiner Breite hinaus versperren,
23. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen nicht anlegt, unterhält oder ganzjährig
  offen und betriebsfähig hält,
24. entgegen § 21 Abs. 1 ein Gewässer ablässt, ohne dass Gefahr im Verzug vorliegt, und nicht allen betroffenen Fischereiberechtigten
  Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat,
25. entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 1 einen Fischereiaufseher am Betreten von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auch wenn sie
  eingefriedet sind, hindert,
26. entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 4 der Aufforderung eines Fischereiaufsehers, sein Fahrzeug anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, ihn an
  Bord zu lassen oder einen bestimmten Hafen anzulaufen, nicht nachkommt,
27. entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 1 die Fischereierlaubnis oder den Fischereischein nicht auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
28. entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 2 mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter oder gefangene
  Fische nicht auf Verlangen zur Prüfung vorlegt,
29. entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 3 seine Personalien nicht auf Verlangen angibt,
30. entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 der Anordnung eines Fischereiaufsehers zur Sicherstellung von Fischereischeinen,
  Fischereierlaubnissen, gefangenen Fischen, Fanggerät oder Fischereizubehör nicht Folge leistet,
31. entgegen § 25 Abs. 4 Satz 2 der Platzverweisung eines Fischereiaufsehers nicht Folge leistet,
32. einer aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
  Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75 000 Euro geahndet werden.

(3) Fischereigeräte, Fischereizubehör und Fischbehälter, die bei der Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, sowie Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde. Die oberste Fischereibehörde kann diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde übertragen.

 

§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht anders geregelt.

(2) § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 22 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 treten folgende Gesetze und Rechtsvorschriften außer Kraft:

1. Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), geändert durch Artikel 34
  des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V 438),
2. Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 14), zuletzt geändert durch
  Artikel 33 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438),
3. Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes vom 8. September 1992 (GVOBl. M-V S. 565), zuletzt geändert
  durch Verordnung vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 574),
4. Prüfungsordnung zum Erwerb des Fischereischeins im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 1992 (GVOBl. M-V S.
  568), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 639),
5. Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern vom 5. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 923), geändert durch
  Verordnung vom 30. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 93),
6. Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern vom 31. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 134),
7. Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom 25. Juni 1998 (GVOBl. M-V
  S. 642), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2000 (GVOBl. M-V S. 312),
8. Verordnung zur Ausübung der Fischerei im Hafen Stralsund vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 643).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 13. April 2005

Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Harald Ringstorff Dr. Till Backhaus

Quelle: http://mv.juris.de

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Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiordnung-KüFO) vom 28.November 2006

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Küstengewässer nach §1 Abs.2 des Landesfischereigesetzes.

 

§ 2 Der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildungen

(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel und Köderfischsenke ist die Ausbildung zum

1. Hochseefischer, Matrosen oder Vollmatrosen der Hochseefischerei,
2. Küstenfischer oder Matrosen der Küstenfischerei oder zum
3. Binnenfischer

als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anzusehen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen einer Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,
2. beglaubigte Ablichtungen der Prüfungsurkunden oder der Zeugnisse über den Abschluss der Berufsausbildung.

(4) Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

 

§ 3 Fangverbote

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:

1. Finte (Alosa fallax),
2. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis),
3. Maifisch (Alosa alosa),
4. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
5. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
6. Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhynchus),
7. Stör (Acipenser sturio),
8. Zährte (Vimba vimba),
9. Ziege (Pelecus cultratus)

 

§ 4 Mindestmaße

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen aufweisen:

  1. Aal , außer Blankaalen

45 cm
  2. Barsch 20 cm
  3. Dorsch 38 cm
  4. Flunder 25 cm
  5. Glattbutt 30 cm
  6. Hecht 50 cm
  7. Kliesche 25 cm
  8. Lachs 60 cm
  9. Meerforelle 45 cm
10. Ostseeschnäpel 40 cm
11. Quappe 30 cm
12. Scholle 25 cm
13. Steinbutt 30 cm
14. Zander 45 cm
      in den Fischereibezirken Darßer Boddenkette, Stettiner Haff und Peenestrom 40 cm

 

§ 5 Schonzeiten

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb des jeweils angegebenen Zeitraums (Schonzeit) anzueignen:

1. Hecht (Esox lucius) vom  1. März bis zum 30. April
2. Lachs (Salmo salar) vom 15. September bis zum 14. Dezember
3. Meerforelle (Salmo trutta trutta) vom 15. September bis zum 14. Dezember
4. Steinbutt (Psetta maxima) vom  1. Juni bis zum 30. Juli
5. Zander (Stizostedion lucioperca) vom 23. April bis 22. Mai
 

§ 6 Fang untermaßiger Fische, Fang während der Schonzeit sowie Zurücksetzen der Fische

(1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.

(2) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet, anbietet oder verkauft, hat auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nachzuweisen, dass der Fisch aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt war.

 

§ 7 Verhalten bei unzulässiger Zusammensetzung des Fanges

(1) Stellt ein Fischer bei der Ausübung der Fischerei fest, dass das Gewicht von entgegen den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fischen zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt, hat er unverzüglich die Fangmethode zu ändern oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung zu verwenden. Dies gilt auch, wenn der Fischer feststellt, dass das Gewicht des Beifangs einer Fischart, für die eine größere Mindestmaschenöffnung als die von ihm verwendete vorgeschrieben ist, zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt. Bleibt dies ohne Erfolg, so hat er die Fischerei in dem Gebiet einzustellen.

(2) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union oder nach Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist, darf der Beifang von Fischarten, hinsichtlich derer eine größere Mindestmaschenöffnung als die vom Fischer verwendete vorgeschrieben ist, bis zu einem Anteil von zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes angelandet werden. Dies gilt nicht für entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangene, geschützte oder untermaßige Fische.

 

§ 8 Wattwurmwerbung

Wattwürmer dürfen nur im Handverfahren, ohne Einsatz motorbetriebener Geräte, gewonnen werden.

 

§ 9 Fischfang mit der Handangel

Für die nach § 6 des Landesfischereigesetzes für die Küstengewässer ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit der Handangel gelten folgende Auflagen:

1. Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig.
2. Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln verwenden. Die ausgelegten Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen.
3. Die Fangbegrenzung beträgt je Angeltag drei Hechte und drei Zander oder drei Salmoniden (Lachs, Meerforelle).
4. Für jede Handangel sind höchstens sechs Anbissstellen zulässig.
5. Zu anderen Fanggeräten, außer der Handangel, ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. In den Fischereibezirken nach
  § 14 Abs. 1 bis 7 haben Boote während des Angelns zu ankern.

 

§ 16 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

(1) Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner Fanggeräte mit Haken zu verwenden, wenn diese reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die Handangel nicht reißend eingesetzt wird.

(2) Die Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal ist verboten.

 

§ 17 Begrenzung der Art und Anzahl von Fanggeräten sowie ihre Verteilung

(1) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Landesfischereigesetzes erfüllen, die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel zur Deckung des Eigenbedarfs gestatten, auch wenn sie nicht als Haupt- oder Nebenerwerbsfischer registriert sind. Die Anzahl der Fanggeräte beschränkt sich auf höchstens acht Aalkörbe, 100 Meter Stellnetze und 100 Haken auf der Langleine je Person.

(2) Als Haupt- und Nebenerwerbsfischer gilt nur, wer bei der Seeberufsgenossenschaft und bei der oberen Fischereibehörde als solcher registriert ist.

 

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 6 Abs. 1 einen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 oder 5 gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch nicht
  unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurücksetzt;
2. § 6 Abs. 2 einen gegen die Verbote nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet,
  anbietet oder verkauft und auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nicht nachweisen kann, dass er aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt ist;
3. § 7 Abs. 1 nicht unverzüglich die Fangmethode ändert oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung verwendet, wenn das
  Gewicht der mitgefangenen nach § 4 untermaßigen oder nach § 3 oder § 5 geschützten Fische oder das Gewicht der mitgefangenen Fische, für die nach § 15 eine größere Maschenöffnung vorgeschrieben ist (Beifang), zehn Prozent des Gesamtgewichtes übersteigt;
4. § 7 Abs. 2 den Beifang von Fischarten, für deren Fang eine größere Mindestmaschenöffnung vorgeschrieben ist, mit einem Anteil
  von mehr als zehn Prozent des Gesamtgewichtes anlandet;
5. § 8 Wattwürmer anders als im Handverfahren gewinnt;
6. § 9 Nr. 1 die Fischerei nicht nur für den Eigenbedarf betreibt;
7. § 9 Nr. 2 mehr als drei Handangeln verwendet oder diese nicht ständig beaufsichtigt;
8. § 9 Nr. 3 die dort genannten Fangbegrenzungen nicht einhält;
9. mit mehr als sechs Anbissstellen je Handangel angelt;
10. § 9 Nr. 3 in den Fischereibezirken nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 benannten Fischereibezirken von einem nicht verankerten Boot
  aus angelt oder zu anderen Fanggeräten außer der Handangel den Mindestabstand von 100 Metern nicht einhält;
11. § 10 Abs. 1 innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von drei Seemeilen von der Basislinie verläuft, die
  Fischerei mit anderen Methoden als denen der passiven Fischerei, des Handangelns, einschließlich des Schleppangelns, ausübt;
12. § 10 Abs. 2 ohne Erlaubnis der oberen Fischereibehörde mit Schleppnetzen Köderfische fischt oder den Gebrauch von
  Schleppnetzen mit Hilfe von Windenergie (Segel) durchführt;
13. § 10 Abs. 3 andere Fanggeräte verwendet oder entgegen der dort angegebenen Zeiten oder der angegebenen Maschinenleistung
  fischt;
14. § 11 Abs. 1 in Fischschonbezirken die Fischerei ausübt;
15. § 11 Abs. 2 in Fischschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei ausübt;
16. § 11 Abs. 4 im Fischschonbezirk zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von
  weniger als 105 Millimetern ausübt;
17. § 11 Abs. 5 im Fischschonbezirk die Fischerei mit den dort genannten Fanggeräten ausübt oder den festgelegten Mindestabstand
  nicht einhält;
18. § 11 Abs. 6 in dem dort ausgewiesenen Gebiet zu der dort ausgewiesenen Zeit die Fischerei ausübt;
19. § 12 Abs. 1 in Laichschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei ausübt;
20. § 13 einer durch die obere Fischereibehörde erlassenen Allgemeinverfügung zum Schutz der Fische im Winterlager
  zuwiderhandelt;
21. § 14 Abs. 4 in Fischereibezirken das Schleppangeln ausübt;
22. § 15 Abs. 1 bei der Verwendung der dort bezeichneten Fanggeräte die vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnungen nicht einhält;
23. § 16 Abs. 1 Satz 1 verbotene Fanggeräte verwendet;
24. § 16 Abs. 2 ohne Ausnahmegenehmigung der oberen Fischereibehörde die Schleppnetzfischerei auf Aal durchführt;
25. § 17 Abs. 1 mehr Fanggeräte verwendet als ihm von der oberen Fischereibehörde gestattet wurden;
26. § 18 Abs. 1 die dort genannten Reusen ohne oder abweichend von der Genehmigung der oberen Fischereibehörde aufstellt;
27. den Festlegungen in § 18 Abs. 2 Reusen aufstellt;
28. § 18 Abs. 3 Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen nach Beendigung der Fangsaison nicht unverzüglich,
  abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker nicht spätestens zusammen mit dem Fanggerät entfernt oder, sofern dies nicht unverzüglich möglich ist, die Stelle nicht mit einer Boje kennzeichnet und die in § 18 Abs. 3 Satz 3 genannten Behörden nicht umgehend informiert;
29. § 20 Abs. 1, 2 oder 3 beim Einsatz der dort bezeichneten Fanggeräte den dort vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält;
30. § 20 Abs. 4 als Fischereiausübender mit beweglichem Fanggerät einem stehenden Fanggerät nicht ausweicht;
31. § 20 Abs. 5 bei der Fischerei auf gefrorenen Gewässern die Eislöcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet;
32. § 20 Abs. 6 Fanggeräte oder Fischbehälter nicht regelmäßig kontrolliert oder fischgerecht bewirtschaftet;
33. § 20 Abs. 7 bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen den festgelegten Mindestabstand nicht einhält;
34. § 20 Abs. 8 bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen den festgelegten Mindestabstand nicht einhält oder die festgelegte
  Stellnetzlänge überschreitet;
35. § 21 die dort genannten Fischarten zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr fischt oder anlandet;
36. § 22 Abs. 1 als Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die berufliche Fischerei ausgeübt wird, dieses nicht registrieren lässt;
37. § 22 Abs. 4 das Fischereikennzeichen nicht in der erforderlichen Größe, der vorgeschriebenen Farbe oder am vorgesehenen Ort
  anbringt;
38. § 22 Abs. 5 ein Fischereikennzeichen nicht an dem Fahrzeug anbringt, für das es erteilt wurde oder es verändert, beseitigt oder
  unleserlich werden lässt;
39. § 22 Abs. 6 das Fischereikennzeichen nicht entfernt oder die Bescheinigung über seine Erteilung nicht an die obere
  Fischereibehörde zurückgibt;
40. § 22 Abs. 7 die genannten Änderungen der oberen Fischereibehörde nicht unverzüglich mitteilt;
41. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 die dort genannten Fanggeräte nicht in der dort vorgeschriebenen Art und im dort vorgeschriebenen
  Umfang kennzeichnet;
42. § 23 Abs. 3 an den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte das Fischereikennzeichen oder die Registriernummer des dazugehörigen
  Fahrzeuges nicht anbringt oder das Aufstellen von Fischbehältern oder Fischgehegen der oberen Fischereibehörde nicht anzeigt;
43. § 23 Abs. 4 am Steertende von Schleppnetzen keine Boje anbringt oder die Scheerbretter oder die Steertboje nicht mit dem
  Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges versieht;
44. § 23 Abs. 5 die dort genannten Gegenstände oder Fanggeräte nicht in der dort vorgeschriebenen Art und im dort
  vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet;
45. § 23 Abs. 6 an den dort genannten Gegenständen oder Fanggeräten die vorgeschriebene Tafel nicht anbringt oder auf dieser nicht
  das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges aufbringt;
46. § 23 Abs. 7 Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte ausbringt;
47. § 24 die statistischen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75000 Euro geahndet werden.

 

§ 27 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern Mecklenburg-Vorpommerns vom 15. August 2005 (GVOBl. M-V S. 425) außer Kraft.

Schwerin, den 28. November 2006

Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Quelle: http://mv.juris.de

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Verordnung zur Ausübung der Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung - BiFO) vom 15. August 2005

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Binnengewässer nach § 1 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes .

 

§ 2 Anerkennung von Berufsausbildungen

(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Köderfischsenke ist die Ausbildung zum Binnenfischer der Ausbildung zum Fischwirt als gleichwertig anzusehen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen an die Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.

(3) Die nach Absatz 1 berechtigten Personen haben während der Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Köderfischsenke eine Bescheinigung der zuständigen oberen Fischereibehörde mitzuführen.

 

§ 3 Fangverbote

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:

1. Bachneunauge (Lampetra planeri),
2. Barbe (Barbus barbus),
3. Edelkrebs (Astacus astacus),
4. Finte (Alosa fallax),
5. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
6. Maifisch (Alosa alosa),
7. Meeresneunauge (Petromyzon marinus),
8. Nase (Chondrostoma nasus),
9. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
10. Ostgroppe (Cottus poecilopsus),
11. Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhinchus),
12. Stör (Acipenser sturio),
13. Ziege (Pelecus cultratus).

 

§ 4 Mindestmaße

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen aufweisen:

1. Aal (Anguilla anguilla), außer Blankaal 45 cm
2. Aland (Leuciscus idus) 25 cm
3. Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm
4. Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 30 cm
5. Barsch (Perca fluviatilis) 17 cm
6. Hecht (Esox lucius) 45 cm
7. Karpfen (Cyprinus carpio) 40 cm
8. Lachs (Salmo salar) 60 cm
9. Große Maräne (Coregonus lavaretus) 30 cm
10. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 45 cm
11. Quappe (Lota lota) 30 cm
12. Rapfen (Aspius aspius) 35 cm
13. Schleie (Tinca tinca) 25 cm
14. Sumpfkrebs (Astacus leptodactylus) 11 cm
15. Wels (Silurus glanis) 70 cm
16. Zander (Stizostedion lucioperca) 45 cm

 

§ 5 Schonzeiten

1. Bachforelle (Salmo trutta fario) vom 1.Oktober bis zum 31.März,
2. Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus) vom 1.März bis zum 31.Mai,
3. Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) vom 1.März bis zum 30.April,
4. Bitterling(Rhodeus sericeus amarus) vom 1.April bis zum 30. Juni,
5. Elritze (Phoxinus phoxinus) vom 1. April bis 30. Juni,
6. Hasel (Leuciscus leuciscus) vom 1.März bis zum 31.Mai,
7. Lachs (Salmo salar) vom 1.September bis zum 31.März,
8. Meerforelle (Salmo trutta trutta) vom 1.September bis zum 31.März,
9. Große Maräne (Coregonus lavaretus) vom 1.Oktober bis zum 31.Dezember,
10. Quappe (Lota lota) vom 1. Januar bis 15. Februar,
11. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) vom 1.April bis zum 31.Juli,
12. Steinbeißer (Cobitis taenia) vom 1.April bis zum 31.Juli,
13. Wels (Silurus glanis)  vom 1.Mai bis zum 30.Juni,
14. Zährte (Vimba vimba) vom 1.Mai bis zum 31.Juli,
15. Zope (Abramis ballerus) vom 1.April bis zum 31.Mai,

 

§ 6  Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische sowie Zurücksetzen anderer Tiere

(1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.

(2) Wer einen entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch in seinem Besitz hat, hat den Fischereiaufsehern auf Aufforderung die Herkunft des Fisches nachzuweisen.

(3) Bei regelmäßig auftretenden Beifängen anderer Tierarten gemäß Absatz 1 Satz 2 ist der Fangplatz oder die Fangmethode zu wechseln.

 

§ 7 Fischfang in Fischwegen

In den Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwegen) und in den unmittelbar daran angrenzenden Gewässerstrecken von 100 Metern ist der Fischfang verboten.

 

§ 8 Ausnahmen

Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder aus Gründen des Bestandsaufbaus Ausnahmen von den Verboten der §§ 3, 4 oder 5, und insbesondere zu wissenschaftlichen Zwecken, nach Anhörung des Fischereiberechtigten Ausnahmen zu § 7 zulassen.

 

$ 9 Verbotene Fanggeräte

Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner Fanggeräte mit losem oder feststehendem Haken zu verwenden, wenn diese reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die Handangel nicht reißend eingesetzt wird.

 

§ 10 Fischereistatistik

(1) Die Fischereiberechtigten, die ihre Gewässer nicht überwiegend mit der Handangel bewirtschaften, haben eine gewässerbezogene Fischereistatistik zu führen.

(2) Die Fischereistatistik hat Aufstellungen zu enthalten über

1. die verwendeten Fanggeräte, aufgeschlüsselt nach Anzahl, Art und zeitlicher Verteilung über das Jahr,
2. die gefangenen Fische, nach Fangtagen, Art und Menge und die daraus erwirtschafteten Erlöse sowie über
3. die in das Gewässer eingesetzten Fische, geordnet nach Besatztagen und aufgeschlüsselt nach Art und Menge.

(3) Die Fischereiberechtigten haben der oberen Fischereibehörde im Januar eines jeden Jahres unter Verwendung des bei dieser erhältlichen Formblatts eine Fangstatistik der für das vorangegangene Jahr nach Absatz 2 angefertigten Aufstellungen vorzulegen.

 

§ 11 Kennzeichnung von Fanggeräten

Die Art und Weise der Kennzeichnung der Fanggeräte nach § 14 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes kann durch die obere Fischereibehörde näher geregelt werden.

 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 6 Abs. 1 einen unter Verstoß gegen die Verbote nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fisch nicht
  unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurücksetzt,
2. § 6 Abs. 2 einen unter Verstoß gegen die Verbote nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fisch in seinem
  Besitz hat und einem Fischereiaufseher nicht auf Aufforderung die Herkunft des Fisches nachweist,
3. § 6 Abs. 3 bei regelmäßig auftretenden Beifängen anderer Tierarten den Fangplatz oder die Fangmethode nicht wechselt,
4. § 7 in den Fischwegen oder in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m den Fischfang ausübt,
5. § 9 verbotene Fanggeräte verwendet,
6. § 10 Abs. 3 die Fischereistatistik nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.

 

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2010 außer Kraft.

Schwerin, den 15. August 2005

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus

Quelle: http://mv.juris.de

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Verordnung über die Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe
(Fischereischeinverordnung - FSchVO M-V)  vom 11. August 2005

 

 

§ 1 Erteilung und Anerkennung von Fischereischeinen

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag und nach dem Muster der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist, auf Lebenszeit erteilt. Er ist mit einem Lichtbild aus dem Jahr der Antragstellung zu versehen. Ist die Identität des Ausweisinhabers nicht mehr feststellbar, ist der Fischereischein durch einen neuen zu ersetzen.

(2) Fischereischeine anderer Bundesländer können gegen einen Fischereischein des Landes Mecklenburg-Vorpommern umgetauscht werden, wenn die Anforderungen an die Fischereischeinprüfung eines anderen Bundeslandes mit denen in Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar sind. Hierüber entscheidet die obere Fischereibehörde.

(3) Der zeitlich befristete Fischereischein (Touristen-Fischereischein) wird auf Antrag und nach dem Muster der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist, erteilt. Mit dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller, sich die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse anzueignen und nach Maßgabe der von der oberen Fischereibehörde herausgegebenen Broschüre ,,Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ anzuwenden. Die Broschüre wird zusammen mit dem zeitlich befristeten Fischereischein ausgehändigt. Der zeitlich befristete Fischereischein darf nur einmal je Kalenderjahr und nur für die Dauer von bis zu 28 aufeinander folgenden Tagen erteilt werden. § 7 Abs. 4 bis 6 des Landesfischereigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Vordrucke der Fischereischeine nach Absatz 1 und 3 sowie die Broschüre ,,Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ sind durch die Erteilungsbehörden gegen Kostenerstattung von der oberen Fischereibehörde zu beziehen.

 

§ 2 Fischereiabgabe

(1) Die Fischereiabgabe beträgt 6 Euro je angefangenem Kalenderjahr.

(2) Die Fischereiabgabe wird durch die Ausgabe von Abgabemarken, die von der oberen Fischereibehörde ausgegebenen werden, erhoben.

(3) Das jährliche Abgabeaufkommen nach Absatz 2 ist nach Abzug des anteiligen Einbehaltes von 0,80 Euro je Fischereiabgabe nach Absatz 1 von den Ausgabebehörden bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.

(4) Für die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines ist ein Betrag in Höhe von 20,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag beinhaltet

1. die Verwaltungsgebühren von 7,70 Euro
2. die Fischereiabgabe von 6 Euro
3. Entgelte für die Erstellung sowie den Erwerb des Vordruckes und der Broschüre von insgesamt 1,50 Euro sowie
4. eine gesonderte Abgabe für den Touristenfischereischein von 4,80 Euro

Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 abgegolten.

Der Betrag nach Satz 1 abzüglich der Verwaltungsgebühren, der entstandenen Entgelte für den Erwerb des Vordrucks des zeitlich befristeten Fischereischeines und der Broschüre sowie des anteiligen Einbehaltes nach Absatz 3 an der Fischereiabgabe ist bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.

 

§ 3 Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 1 sowie für die Ausgabe der Fischereiabgabemarken sind die obere Fischereibehörde, die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk er den Fischfang überwiegend ausüben will.

(2) Für die Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 1 ist die obere Fischereibehörde zuständig.

(3) Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 2 sowie für die Ausgabe der Fischereiabgabemarken sind die obere Fischereibehörde, die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden. Bei Fischereischeinen, die von einem Amt für Landwirtschaft erteilt wurden, ist für die Entziehung die obere Fischereibehörde zuständig.

 

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 30. August 2010 außer Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den zeitlich befristeten Fischereischein vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 254) außer Kraft.

Schwerin, den 11. August 2005

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

Anlage 2

 

Quelle: http://mv.juris.de

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Verordnung über die Fischereischeinprüfung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Fischereischeinprüfungsverordnung - FSchPrVO M-V)  vom 11. August 2005

 

§ 1 Prüfungsbehörden

Zuständig für die Durchführung der Fischereischeinprüfung (Prüfung) sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (Prüfungsbehörden).

 

§ 2 Bekanntmachung, Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Prüfungstermine sind spätestens einen Monat zuvor in geeigneter Weise bekannt zu machen und auf Verlangen der oberen Fischereibehörde vorher mitzuteilen.

(2) Die Prüflinge haben sich spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde, bei der sie die Prüfung ablegen wollen, zur Prüfung anzumelden. Zu Prüfungsbeginn müssen vorliegen:

1. Vor- und Familienname des Prüflings,
2. das Geburtsdatum und der Geburtsort,
3. die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
4. die Unterschrift des Antragstellers sowie
5. bei einem minderjährigen Antragsteller die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.

 

§ 3 Prüfungsgegenstand

Die Prüfung erstreckt sich auf:

1. Allgemeine Fischkunde (Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter,
2. Fischkrankheiten),besondere Fischkunde (Unterscheidung und Lebensweise der heimischen Fischarten),
3. Gerätekunde (erlaubte und verbotene Fanggeräte und -methoden, praktische Handhabung der Fanggeräte),
4. Gewässerkunde (Gewässertypen, Fischregionen, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen, Sauerstoff- und
  Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen) sowie
5. Rechtskunde (Grundzüge des Landesfischerei-, Naturschutz-, Tierschutz- und Umweltrechts sowie des fischereispezifischen Straf-
  und Ordnungswidrigkeitenrechts, Behandlung gefangener Fische).

 

§ 4 Prüfungsgebühr

Für die Durchführung der Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses wird eine Prüfungsgebühr erhoben.

 

§ 5 Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird von einem fachlich qualifizierten Bediensteten der Prüfungsbehörde allein oder gemeinsam mit einem durch die Prüfungsbehörde bestellten Prüfer durchgeführt. Dieser Prüfer muss Inhaber eines Fischereischeins sowie ein von der oberen Fischereibehörde bestellter Fischereiaufseher sein. Die Prüfer sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die Prüfung dauert 90 Minuten. Sie erfolgt mittels eines von der oberen Fischereibehörde erstellten Fragebogens, auf dem die unter mehreren zur Auswahl stehenden Antworten für richtig erachtete durch Ankreuzen zu kennzeichnen ist (Prüfungsbogen).

(3) Die Prüfungsbögen enthalten jeweils zwölf Fragen aus den in § 3 aufgeführten Sachgebieten.

(4) Die Prüfungsbehörde kann für lesebehinderte Prüflinge gesonderte Prüfungstermine festlegen, bei denen diesen die Fragestellungen sowie die Antwortmöglichkeiten durch eine betreuende Person vorgelesen werden. Die Prüfer stellten sicher, dass dem Prüfling darüber hinaus keinerlei weitere Hilfestellung gegeben wird. Die Behinderung des Prüflings ist gegenüber der Prüfungsbehörde amtsärztlich nachzuweisen.

(5) Beherrscht der Prüfling die deutsche Sprache nicht, kann die Prüfungsbehörde im Einzelfall einen amtlich bestellten Dolmetscher hinzuziehen. Die Prüfer stellten sicher, dass vom Dolmetscher außer der Übersetzung der Fragen und Antwortmöglichkeiten keinerlei weitere Hilfestellung gegeben wird.

 

§ 6 Ausschluss von der Prüfung

(1) Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie sonstige Täuschungsversuche haben den sofortigen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Im Übrigen kann der Prüfer einen Prüfling, der schuldhaft gegen die Ordnung verstößt, von der Prüfung ausschließen.

(2) Bei Ausschluss des Prüflings gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über die Folgen eines Täuschungsversuches zu belehren.

 

§ 7 Prüfungsniederschrift

Der Prüfer fertigt eine von ihm zu unterzeichnende Prüfungsniederschrift an. Diese enthält:

1. den Namen des Prüfers,
2. die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
3. die gemäß § 6 Abs. 3 erfolgte Belehrung,
4. Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 einschließlich des ihnen zu Grunde liegenden Sachverhaltes,
5. sonstige besondere Vorkommnisse.

 

§ 8 Prüfungsauswertung, Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens sechs Fragen je Sachgebiet und insgesamt mindestens 45 Fragen richtig beantwortet hat.

(2) Der Prüfer vermerkt die Anzahl der richtigen Antworten auf dem Prüfungsbogen und stellt auf diesem das Prüfungsergebnis mit ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ fest.

(3) Die Prüfungsbehörde stellt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage aus. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Prüfungsbehörde hierüber einen schriftlichen Bescheid.

 

§ 9 Akteneinsicht

Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Prüfungsbehörde Einsicht in die Prüfungsunterlagen verlangen. Bei der Einsichtnahme ist der Prüfling zu beaufsichtigen.

 

§ 10 Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Jede Wiederholung stellt eine eigenständige Prüfung dar.

 

§ 11 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und des Fischereischeinprüfungsregisters

(1) Die Prüfungsbehörde bewahrt die Prüfungsunterlagen zehn Jahre lang auf und führt ein Prüfungsregister.

(2) Die Prüfungsbehörden haben der oberen Fischereibehörde bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen des vorangegangenen Jahres mitzuteilen.

 

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2010 außer Kraft.

Schwerin, den 11. August 2005

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus

 

Anlage (zu § 8 Abs. 3)

 

Quelle: http://mv.juris.de

 

 

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