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Gesetze und Verordnungen über die Fischerei in Mecklenburg/Vorpommern |
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Auf dieser Seite möchte ich ein wenig Einblick in die Gesetzgebung des Landes Mecklenburg/Vorpommern geben. Ich werde hier Auszüge aus dem Fischereigesetz, dem Fischereischeingesetz, der Küstenfischereiordnung und weiterer Bestimmungen unseres Landes zitieren. Auszüge deshalb weil in den Bestimmungen auch einiges für die Berufsfischerei und Nebenerwerbsfischerei geschrieben steht was uns als Angler doch weniger Interessiert. Weiterhin werde ich hauptsächlich auf die Bestimmungen für die Küstengewässer eingehen. Für weitere Informationen zu Paragraphen die hier nicht mit aufgeführt sind stehe ich gerne zur Verfügung. Auch diese Seite wird ständig aktualisiert und erweitert. |
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Das wichtigste gleich am Anfang: In Mecklenburg-Vorpommern benötigt jeder Angler der seinem Hobby in der Ostsee nachgehen möchte zusätzlich zu seinem Fischereischein eine Extra Ostseeangelerlaubnis für unser Land. Diese gibt es als Jahres-, Wochen- und Tageskarte. |
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Fischereigesetz für das Land Mecklenburg/Vorpommern (FischG M-V) Fischereischeinverordnung ( FSchVO M-V) |
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1. Abschnitt / Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden die § 3 Abs. 2, §§ 6 bis 12, 21, 22 Abs. 1 Nr. 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie 26 Abs. 1 Nr. 5 bis 14, 23 bis 29, Abs. 2 und 3 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden. (2) Küstengewässer sind die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes. (3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt. (4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird. (5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, deren Wasser abgelassen werden kann. Sie sind Teil der ordnungsgemäßen Fischwirtschaft.
§ 2 FischereibefugnisZur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer
2. Abschnitt / Fischereirecht § 3 Inhalt des Fischereirechts(1) Das Fischereirecht umfasst
(2) Fische im Sinne des Gesetzes sind Fische, zehnfüßige Krebse, Neunaugen und lebende Muscheln. (3) Hege beinhaltet alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume. (4) Zum heimischen Fischbestand gehört jede wildlebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in Mecklenburg-Vorpommern hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt. Als heimisch gilt eine wildlebende Fischart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Fische der betreffenden Art hier in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten.
§ 4 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter Inhaber ist (selbstständiges Fischereirecht). (2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu, sofern nicht Dritte selbstständige Fischereirechte innehaben. (3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes. (4) Fischereiausübungsberechtigte sind die Fischereiberechtigten und die Inhaber einer Fischereierlaubnis.
§ 5 Fischereipacht und Übertragung selbstständiger Fischereirechte(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen. (2) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Fischereipachtvertrages regelt die obere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig. (3) Auf den Fischereipachtvertrag sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
§ 6 FischereierlaubnisWer in einem Gewässer, in dem er nicht fischereiberechtigt ist, die Fischerei ausübt, muss eine vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis bei sich führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen.
3. Abschnitt / Fischereischein und Fischereiabgabe § 7 Fischereischein(1) Wer die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2 . (2) Die Erlaubnis wird durch einen Fischereischein erteilt. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen. (3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(4) Der Fischereischein ist zu versagen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig verurteilt worden ist. (5) Der Fischereischein kann versagt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden ist. (6) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Versagung rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten. (7) Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert sind, sind von der Fischereischeinpflicht befreit, wenn sie unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung oder das amtsärztliche Attest ist beim Angeln mitzuführen. (8) Fischereischeine, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland von einer staatlichen Stelle erteilt oder staatlich anerkannt sind, stehen dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleich, solange sie gültig sind und der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat. § 8 Fischereischeinprüfung(1) Durch die Fischereischeinprüfung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Fischkunde, der Hege der Fischbestände, der Pflege der Gewässer, der Fanggeräte und ihres Gebrauchs sowie über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, verfügt. (2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit, wer
(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen regeln.
§ 9 Fischereiabgabe(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer
(2) Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt mindestens sechs und höchstens 25 Euro. Der Nachweis über die Entrichtung erfolgt durch Einkleben einer Fischereiabgabemarke des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den Fischereischein. (3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu. Die oberste Fischereibehörde verwendet das Aufkommen aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss vorrangig zur Förderung der Fischerei und zum Schutz und zur Pflege der Gewässer.
§ 10 Rechtsvorschriften zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe(1) Die oberste Fischereibehörde erlässt Rechtsverordnungen über
(2) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Rechtsverordnung, in der sie die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete und die Prüfungsgebühren für die Fischereischeinprüfung festlegt.
4. Abschnitt / Fischereiausübung § 11 Verwendung und Mitführen von Fanggeräten(1) Die Fischerei darf, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, nur mit der Handangel oder der Köderfischsenke ausgeübt werden. Eine Köderfischsenke im Sinne des Gesetzes ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 Meter mal 1,20 Meter. (2) Zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten ist befugt, wer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt, über eine gleichwertige Berufsausbildung oder über eine fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt oder als Auszubildender oder Gehilfe eines Fischwirtes die Fischerei zusammen mit diesem ausübt. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen dann zulassen, wenn die Verwendung anderer Fanggeräte für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Bei der Ausübung der Elektrofischerei ist eine gültige Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins des Verbandes Deutscher Elektroingenieure über die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Gerätes mitzuführen. (3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen regeln. (4) Das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an und auf einem Gewässer gilt als Ausübung der Fischerei.
§ 12 Verbote(1) Es ist verboten, bei der Fischerei
anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer fangbereit mitzuführen. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke zulassen. (2) Verboten sind ferner
Wettfischveranstaltung ist jede Veranstaltung, die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete beste Fangergebnis erzielt, und nicht auf die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische oder auf die Hege gerichtet ist. Als sinnvolle Verwertung zählt insbesondere die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter oder als Köderfisch. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 kann die obere Fischereibehörde auf Antrag zulassen, wenn es für die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist. (3) Das Aussetzen von Fischen zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel ist nur zulässig, wenn eine artgerechte Haltung gewährleistet ist. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer artgerechten Haltung festlegen.
§ 13 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten(1) Die Fischerei darf in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Rahmen des jeweiligen Schutzzwecks ausgeübt werden. (2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.
§ 14 Kennzeichnung und Registrierung(1) Mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken sind Fanggeräte so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind. (2) In Küstengewässern sind Fischereifahrzeuge und Fischbehälter so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist. Die Registrierung der Fischereifahrzeuge und die Zuteilung des Kennzeichens erfolgt durch die obere Fischereibehörde.
§ 15 Fischereibezirke(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären. (2) Gibt es in einem Fischereibezirk mehrere Fischereiberechtigte, die sich nicht über Hegemaßnahmen verständigen können, kann die obere Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen treffen.
§ 16 Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sind befugt, mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile. Campingplätze dürfen betreten werden, soweit der gewöhnliche Betrieb dies zulässt und eine Störung des Betriebsablaufs nicht zu besorgen ist. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden. (2) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts nach Absatz 1 verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.
§ 17 Fischerei auf überfluteten Grundstücken(1) Tritt ein Gewässer zeitweilig über seine Ufer, so sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an den überfluteten Grundstücken vermieden werden. (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
5. Abschnitt / Schutz der Fischbestände und der Fischerei§ 18 Schonbezirke(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
(2) In der Rechtsverordnung können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden. (3) Schonbezirke sind von der oberen Fischereibehörde durch Zeichen oder Tonnen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und der Grundstücke in Ufernähe sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei AnlagenWer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten das Eindringen von Fischen durch geeignete Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu verhindern. Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht der für sie erforderliche Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Fischbestände, hat der nach Satz 1 Verpflichtete an die Fischereiberechtigten einen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.
§ 20 Fischwechsel und Fischwege(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen. (2) Wer in einem Gewässer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich behindern, errichtet oder erheblich verändert, hat auf seine Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anzulegen, zu unterhalten und ganzjährig offen und betriebsfähig zu halten. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Sperre nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind oder die Maßnahme der Renaturierung dient.
§ 21 Ablassen von Gewässern(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. (2) Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Die Fischereiberechtigten und die obere Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 22 Rechtsvorschriften zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei(1) Die oberste Fischereibehörde kann aus Gründen des Artenschutzes, zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei Rechtsverordnungen erlassen über:
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch aus Gründen des Artenschutzes erlassen werden, ergehen sie im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
6. Abschnitt / Fischereiverwaltung§ 23 Fischereibehörden(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei. (2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Fischerei.
§ 24 Fischereiaufsicht(1) Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch Fischereiaufseher ausgeübt. (2) Fischereiaufseher sind
(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag geeignete Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sind, als ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen, sofern keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Sie unterliegen der Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 25 /Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Fischbestände dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. (2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Fischereiaufseher berechtigt,
(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
(4) Die Fischereiaufseher sind befugt, Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und Fischereizubehör von Personen,
vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung). (5) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt. (6) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer Befugnisse ihren Dienstausweis vorzuzeigen. (7) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten fischereibetriebliche Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung oder Mitteilung. (8) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
7. Abschnitt / Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen§ 26 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75 000 Euro geahndet werden. (3) Fischereigeräte, Fischereizubehör und Fischbehälter, die bei der Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, sowie Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. (4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde. Die oberste Fischereibehörde kann diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde übertragen.
§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht anders geregelt. (2) § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 22 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 treten folgende Gesetze und Rechtsvorschriften außer Kraft:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwerin, den 13. April 2005
Quelle: http://mv.juris.de |
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Küstengewässer nach §1 Abs.2 des Landesfischereigesetzes.
§ 2 Der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildungen(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel und Köderfischsenke ist die Ausbildung zum
als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anzusehen. (2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen einer Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen. (3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
(4) Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
§ 3 FangverboteEs ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:
§ 4 Mindestmaße Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen aufweisen:
§ 5 Schonzeiten Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb des jeweils angegebenen Zeitraums (Schonzeit) anzueignen:
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§ 6 Fang untermaßiger Fische, Fang während der Schonzeit sowie Zurücksetzen der Fische (1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet, anbietet oder verkauft, hat auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nachzuweisen, dass der Fisch aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt war.
§ 7 Verhalten bei unzulässiger Zusammensetzung des Fanges (1) Stellt ein Fischer bei der Ausübung der Fischerei fest, dass das Gewicht von entgegen den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fischen zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt, hat er unverzüglich die Fangmethode zu ändern oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung zu verwenden. Dies gilt auch, wenn der Fischer feststellt, dass das Gewicht des Beifangs einer Fischart, für die eine größere Mindestmaschenöffnung als die von ihm verwendete vorgeschrieben ist, zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt. Bleibt dies ohne Erfolg, so hat er die Fischerei in dem Gebiet einzustellen. (2) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union oder nach Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist, darf der Beifang von Fischarten, hinsichtlich derer eine größere Mindestmaschenöffnung als die vom Fischer verwendete vorgeschrieben ist, bis zu einem Anteil von zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes angelandet werden. Dies gilt nicht für entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangene, geschützte oder untermaßige Fische.
§ 8 Wattwurmwerbung Wattwürmer dürfen nur im Handverfahren, ohne Einsatz motorbetriebener Geräte, gewonnen werden.
§ 9 Fischfang mit der HandangelFür die nach § 6 des Landesfischereigesetzes für die Küstengewässer ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit der Handangel gelten folgende Auflagen:
§ 16 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden(1) Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner Fanggeräte mit Haken zu verwenden, wenn diese reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die Handangel nicht reißend eingesetzt wird. (2) Die Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal ist verboten.
§ 17 Begrenzung der Art und Anzahl von Fanggeräten sowie ihre Verteilung(1) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Landesfischereigesetzes erfüllen, die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel zur Deckung des Eigenbedarfs gestatten, auch wenn sie nicht als Haupt- oder Nebenerwerbsfischer registriert sind. Die Anzahl der Fanggeräte beschränkt sich auf höchstens acht Aalkörbe, 100 Meter Stellnetze und 100 Haken auf der Langleine je Person. (2) Als Haupt- und Nebenerwerbsfischer gilt nur, wer bei der Seeberufsgenossenschaft und bei der oberen Fischereibehörde als solcher registriert ist.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75000 Euro geahndet werden.
§ 27 In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern Mecklenburg-Vorpommerns vom 15. August 2005 (GVOBl. M-V S. 425) außer Kraft. Schwerin, den 28. November 2006 Der Minister
für Landwirtschaft,
§ 4 Mindestmaße Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen aufweisen:
§ 5 Schonzeiten
§ 6 Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische sowie Zurücksetzen anderer Tiere (1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Wer einen entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch in seinem Besitz hat, hat den Fischereiaufsehern auf Aufforderung die Herkunft des Fisches nachzuweisen. (3) Bei regelmäßig auftretenden Beifängen anderer Tierarten gemäß Absatz 1 Satz 2 ist der Fangplatz oder die Fangmethode zu wechseln.
§ 7 Fischfang in Fischwegen In den Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwegen) und in den unmittelbar daran angrenzenden Gewässerstrecken von 100 Metern ist der Fischfang verboten.
§ 8 Ausnahmen Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder aus Gründen des Bestandsaufbaus Ausnahmen von den Verboten der §§ 3, 4 oder 5, und insbesondere zu wissenschaftlichen Zwecken, nach Anhörung des Fischereiberechtigten Ausnahmen zu § 7 zulassen.
$ 9 Verbotene Fanggeräte Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner Fanggeräte mit losem oder feststehendem Haken zu verwenden, wenn diese reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die Handangel nicht reißend eingesetzt wird.
§ 10 Fischereistatistik(1) Die Fischereiberechtigten, die ihre Gewässer nicht überwiegend mit der Handangel bewirtschaften, haben eine gewässerbezogene Fischereistatistik zu führen. (2) Die Fischereistatistik hat Aufstellungen zu enthalten über
(3) Die Fischereiberechtigten haben der oberen Fischereibehörde im Januar eines jeden Jahres unter Verwendung des bei dieser erhältlichen Formblatts eine Fangstatistik der für das vorangegangene Jahr nach Absatz 2 angefertigten Aufstellungen vorzulegen.
§ 11 Kennzeichnung von FanggerätenDie Art und Weise der Kennzeichnung der Fanggeräte nach § 14 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes kann durch die obere Fischereibehörde näher geregelt werden.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.
§ 13 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2010 außer Kraft. Schwerin, den 15. August 2005 Der Minister für Ernährung, Quelle: http://mv.juris.de
Verordnung über die Erteilung der
Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe
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| 1. | die Verwaltungsgebühren von 7,70 Euro |
| 2. | die Fischereiabgabe von 6 Euro |
| 3. | Entgelte für die Erstellung sowie den Erwerb des Vordruckes und der Broschüre von insgesamt 1,50 Euro sowie |
| 4. | eine gesonderte Abgabe für den Touristenfischereischein von 4,80 Euro |
Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 abgegolten.
Der Betrag nach Satz 1 abzüglich der Verwaltungsgebühren, der entstandenen Entgelte für den Erwerb des Vordrucks des zeitlich befristeten Fischereischeines und der Broschüre sowie des anteiligen Einbehaltes nach Absatz 3 an der Fischereiabgabe ist bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.
(1) Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 1 sowie für die Ausgabe der Fischereiabgabemarken sind die obere Fischereibehörde, die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk er den Fischfang überwiegend ausüben will.
(2) Für die Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 1 ist die obere Fischereibehörde zuständig.
(3) Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 2 sowie für die Ausgabe der Fischereiabgabemarken sind die obere Fischereibehörde, die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden. Bei Fischereischeinen, die von einem Amt für Landwirtschaft erteilt wurden, ist für die Entziehung die obere Fischereibehörde zuständig.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 30. August 2010 außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den zeitlich befristeten Fischereischein vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 254) außer Kraft.
Schwerin, den 11. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
Quelle: http://mv.juris.de
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Zuständig für die Durchführung der Fischereischeinprüfung (Prüfung) sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (Prüfungsbehörden).
(1) Die Prüfungstermine sind spätestens einen Monat zuvor in geeigneter Weise bekannt zu machen und auf Verlangen der oberen Fischereibehörde vorher mitzuteilen.
(2) Die Prüflinge haben sich spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde, bei der sie die Prüfung ablegen wollen, zur Prüfung anzumelden. Zu Prüfungsbeginn müssen vorliegen:
| 1. | Vor- und Familienname des Prüflings, |
| 2. | das Geburtsdatum und der Geburtsort, |
| 3. | die Anschrift des Hauptwohnsitzes, |
| 4. | die Unterschrift des Antragstellers sowie |
| 5. | bei einem minderjährigen Antragsteller die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters. |
Die Prüfung erstreckt sich auf:
| 1. | Allgemeine Fischkunde (Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, |
| 2. | Fischkrankheiten),besondere Fischkunde (Unterscheidung und Lebensweise der heimischen Fischarten), |
| 3. | Gerätekunde (erlaubte und verbotene Fanggeräte und -methoden, praktische Handhabung der Fanggeräte), |
| 4. | Gewässerkunde (Gewässertypen, Fischregionen, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen, Sauerstoff- und |
| Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen) sowie | |
| 5. | Rechtskunde (Grundzüge des Landesfischerei-, Naturschutz-, Tierschutz- und Umweltrechts sowie des fischereispezifischen Straf- |
| und Ordnungswidrigkeitenrechts, Behandlung gefangener Fische). |
Für die Durchführung der Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses wird eine Prüfungsgebühr erhoben.
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird von einem fachlich qualifizierten Bediensteten der Prüfungsbehörde allein oder gemeinsam mit einem durch die Prüfungsbehörde bestellten Prüfer durchgeführt. Dieser Prüfer muss Inhaber eines Fischereischeins sowie ein von der oberen Fischereibehörde bestellter Fischereiaufseher sein. Die Prüfer sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Prüfung dauert 90 Minuten. Sie erfolgt mittels eines von der oberen Fischereibehörde erstellten Fragebogens, auf dem die unter mehreren zur Auswahl stehenden Antworten für richtig erachtete durch Ankreuzen zu kennzeichnen ist (Prüfungsbogen).
(3) Die Prüfungsbögen enthalten jeweils zwölf Fragen aus den in § 3 aufgeführten Sachgebieten.
(4) Die Prüfungsbehörde kann für lesebehinderte Prüflinge gesonderte Prüfungstermine festlegen, bei denen diesen die Fragestellungen sowie die Antwortmöglichkeiten durch eine betreuende Person vorgelesen werden. Die Prüfer stellten sicher, dass dem Prüfling darüber hinaus keinerlei weitere Hilfestellung gegeben wird. Die Behinderung des Prüflings ist gegenüber der Prüfungsbehörde amtsärztlich nachzuweisen.
(5) Beherrscht der Prüfling die deutsche Sprache nicht, kann die Prüfungsbehörde im Einzelfall einen amtlich bestellten Dolmetscher hinzuziehen. Die Prüfer stellten sicher, dass vom Dolmetscher außer der Übersetzung der Fragen und Antwortmöglichkeiten keinerlei weitere Hilfestellung gegeben wird.
(1) Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie sonstige Täuschungsversuche haben den sofortigen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Im Übrigen kann der Prüfer einen Prüfling, der schuldhaft gegen die Ordnung verstößt, von der Prüfung ausschließen.
(2) Bei Ausschluss des Prüflings gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über die Folgen eines Täuschungsversuches zu belehren.
Der Prüfer fertigt eine von ihm zu unterzeichnende Prüfungsniederschrift an. Diese enthält:
| 1. | den Namen des Prüfers, |
| 2. | die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung, |
| 3. | die gemäß § 6 Abs. 3 erfolgte Belehrung, |
| 4. | Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 einschließlich des ihnen zu Grunde liegenden Sachverhaltes, |
| 5. | sonstige besondere Vorkommnisse. |
(1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens sechs Fragen je Sachgebiet und insgesamt mindestens 45 Fragen richtig beantwortet hat.
(2) Der Prüfer vermerkt die Anzahl der richtigen Antworten auf dem Prüfungsbogen und stellt auf diesem das Prüfungsergebnis mit ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ fest.
(3) Die Prüfungsbehörde stellt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage aus. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Prüfungsbehörde hierüber einen schriftlichen Bescheid.
Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Prüfungsbehörde Einsicht in die Prüfungsunterlagen verlangen. Bei der Einsichtnahme ist der Prüfling zu beaufsichtigen.
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Jede Wiederholung stellt eine eigenständige Prüfung dar.
(1) Die Prüfungsbehörde bewahrt die Prüfungsunterlagen zehn Jahre lang auf und führt ein Prüfungsregister.
(2) Die Prüfungsbehörden haben der oberen Fischereibehörde bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen des vorangegangenen Jahres mitzuteilen.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2010 außer Kraft.
Schwerin, den 11. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus

Quelle: http://mv.juris.de
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